Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.Anwendung:
 All unsere Verkäufe, unsere Lieferungen und Projektierungen unterliegen
vollumfänglich diesen Bedingungen, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ergänzt worden sind.
 
2.Angebot:
Unsere Angebote sind zeitlich befristet, max 60 Tage. Entweder gemäß den gesetzlichen Regeln oder laut den besonderen Angaben in den Offerten selbst. Unsere Angebote sind vertraulicher Natur, stets freibleibend und dürfen nur solchen Personen zur Einsicht überlassen werden, die unsere Offerte tatsächlich bearbeiten. Sollten Einkaufsbedingungen des Käufers von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferers abweichen, so gelten diese nur wenn sie vom Lieferer ausdrücklich  schriftlich bestätigt sind. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas und Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Auf unser Verlangen sind uns diese Unterlagen bei Ausbleiben von entsprechenden Bestellungen zurückzuerstatten.
 
3.Preise und Zahlungskonditionen:
Die Preise verstehen sich in EUR oder, falls anders
vereinbart, in US Dollar zu den am Tag der Lieferung gültigen Kursen: ab unseren Lagern, exkl. Versand und Transport, Versicherung und Verpackung.
Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten oder nach spezieller Vereinbarung sonst sofort rein netto nach Übernahme der Ware. Rechnungsdatum ist das Datum der Lieferung der Ware. Bei Überschreitung des Zahlungszieles (30 Tage) werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über Wechseldiskontsatz berechnet. Bei Zahlung mit Wechsel oder Akkreditiv hat der Käufer die Kosten, insbesondere Diskont- und Inkassospesen zu tragen. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert. Kassaskonto ist bei Wechselzahlung unzulässig. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht ermächtigt. Bei erheblicher Änderung der maßgebenden Rechnungsgrundlagen, im Besonderen bei Währungsänderungen im Zusammenhang mit Bezügen aus dem Ausland müssen wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen vorbehalten und würden den Besteller rasch möglichst darüber verständigen. Wiederverkäufer sind verpflichtet, gegenüber ihren Abnehmern für die Einhaltung der von uns festgesetzten Verkaufspreise und Vertriebsbedingungen besorgt zu sein. Für Neukunden auch aus dem Ausland gelten Zahlungsbedingungen im Voraus.
 
4.Verpackungs-, Versand- und Transportkosten:
Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen erfolgen Verpackung und Versand nach unserer Wahl. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.
 
5.Lieferfristen:
Wir werden immer bemüht sein, die von uns genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine rechtliche Gewährleistung übernehmen. Dieses gilt im besonderen für Fälle von höherer  Gewalt oder für Streiks. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt auch voraus, dass der Besteller seine allfälligen Obliegenheiten, wie z. B. Bekanntgabe von Spezifikationen, seinerseits fristgerecht erfüllt. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung ab Wohnsitz des Lieferers.
 
6.Höhere Gewalt:
Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z. B. die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Lieferwerke, Mobilmachung, Kriegsausbruch. Aufruhr, Feuer, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.
 
7.Export:
Exporte dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung getätigt werden. Dies gilt insbesondere für Produkte, welche durch andere Regierungen mit einem Ausfuhrverbot belegt wurden.
 
8.Garantie (Gewährleistung):
Unsere Garantie erstreckt sich vom Tage der Ablieferung oder der Beendigung der Montage an auf alle innerhalb der vereinbarten Garantiefrist allenfalls auftretenden Mängel, die nachweisbar ihre Ursache in Materialfehlern oder fehlerhafter Fabrikation haben. Unsere Garantie beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Produkte oder Bestandteile oder auf die Vergütung des Fakturawertes der nicht ersetzten Produkte oder Bestandteile. Jede weitergehende Gewährleistung, im besonderen für sogenannte Folgeschäden, wird ausgeschlossen. Für Änderungen oder Reparaturen, die nicht durch unsere eigenen oder durch von uns bezeichneten Fachleute vorgenommen wurden, können wir keine Haftung übernehmen. Bei Gebrauchtmaschinen entfallen jegliche Garantien oder anderweitige Ansprüche.
 
9.Reklamationen (Mängelrügen):
Bei erkennbaren Mängeln hat uns der Besteller oder Käufer umgehend nach Eingang der Lieferung Anzeige zu machen, max. 8 Tage nach Lieferung der Ware! Zeigen sich verborgene Mängel erst später, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen. Unterbleiben solche Anzeigen, gilt die Lieferung als genehmigt. Sendungen mit auffälligen Transportschäden sind mit Vorbehalt anzunehmen und dem betreffenden Transporteur umgehend zwecks Tatbestandsaufnahme und Wahrung aller Rechte anzuzeigen. Bei bereits selbst vorgenommenen Reparaturen entfällt Garantieanspruch.
 
10.Montage und Installation:
Ist eine Anlage von uns zu montieren oder zu installieren, so hat der Besteller für die erforderlichen Vorarbeiten zu sorgen, damit die Montagen oder Installationsarbeiten unbehindert begonnen werden können. Der Besteller wird auch rechtzeitig auf seine Kosten das benötige Hilfspersonal für die Montage bzw. Installation zur Verfügung stellen.
 
11.Abbildungen:
Gewichte und Maßtabellen:
Bei Projektgeschäften müssen wir uns vorbehalten, von Abbildungen, Gewichten, Maßtabellen, wie auch von vorgängig unterbreiteten Konstruktionsunterlagen dann abzuweichen, wenn es sich bei der Ausführung als zweckmäßig erweist und der Besteller vorgängig konsultiert wird.
 
 
12.Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Lieferers. Vor vollständiger Bezahlung ist Veräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
 
13.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hameln.